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   OLG Hamm, 05.10.2004 - 4 U 96/04   

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https://dejure.org/2004,17867
OLG Hamm, 05.10.2004 - 4 U 96/04 (https://dejure.org/2004,17867)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.10.2004 - 4 U 96/04 (https://dejure.org/2004,17867)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Oktober 2004 - 4 U 96/04 (https://dejure.org/2004,17867)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UWG § 3 § 4 Nr. 10
    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Vorwegstellens der Buchstaben "AA" vor dem Firmennamen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 216/99

    Mitwohnzentrale.de

    Auszug aus OLG Hamm, 05.10.2004 - 4 U 96/04
    Der dem heutigen Leitbild entsprechende Verbraucher wird selbst dann, wenn eine Firma nur durch Voranstellen von mehreren "A" an erster Stelle erscheint, in seiner Entscheidungsfreiheit nicht ernsthaft beeinträchtigt, zumal er sich bewusst ist, dass diese Stellung nichts über die Qualität der von der Firma angebotenen Dienstleistungen aussagt und von Zufällen abhängen kann (BGH WRP 2001, 1286, 1289 -Mitwohnzentrale.de).
  • LG Hamburg, 23.05.2013 - 312 O 390/11

    World of Warcraft - Wettbewerbsverstoß: Anbieten und Verbreiten von Cheatbots-

    Kann keine Verdrängungsabsicht festgestellt werden, ist zu fragen, ob die geschäftliche Handlung ihrer Art nach darauf gerichtet ist, den Mitbewerber an der wettbewerblichen Entfaltung zu hindern (vgl. OLG Hamm, WRP 2005, 525, Köhler/Bornkamm, aaO, § 4, Rdn. 10.10).
  • LG Ulm, 20.11.2014 - 11 O 36/14

    Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung wegen Behinderung von Mitbewerbern bzgl.

    Maßgeblich sind insbesondere objektive Indizien dafür, dass die Werbeaktion ihrer Art nach darauf ausgerichtet ist, die Mitbewerber an ihrer wettbewerblichen Entfaltung zu hindern (OLG Hamm WRP 2005, 525 [OLG Hamm 05.10.2004 - 4 U 96/04] ).
  • LG Ulm, 15.10.2014 - 10 O 70/14
    Wird nur beabsichtigt, Kunden zu sich hinzulenken und wird der Mitbewerber selber nur reflexartig durch einen schnellen Zugriff des Mitbewerbers behindert, weil er nicht mehr, später oder anders zum Zuge kommt, so ist das bloße Folge des Leistungswettbewerbs und reicht für eine gezielte Behinderung nicht aus (OLG Hamm, Urteil vom 05.10.2004, 4 U 96/04; BeckRS 2005, 13338).
  • LG Ulm, 29.09.2014 - 10 O 70/14

    Zustimmung zur Aufhebung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrags

    Wird nur beabsichtigt, Kunden zu sich hinzulenken und wird der Mitbewerber selber nur reflexartig durch einen schnellen Zugriff des Mitbewerbers behindert, weil er nicht mehr, später oder anders zum Zuge kommt, so ist das bloße Folge des Leistungswettbewerbs und reicht für eine gezielte Behinderung nicht aus ( OLG Hamm, Urteil vom 05.10.2004, 4 U 96/04 ; BeckRS 2005, 13338).
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